Nebenkostenübersicht

für Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter, Pächter und Verpächter von Immobilien

Immobilienmaklerverordnung idF BGBI II 2010/268.
Vor Abschluss eines Immobiliengeschäftes ist eine auf den Einzelfall bezogene Beratung durch einen Anwalt, Notar und Steuerberater unerlässlich!
Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein. §5(1) MaklerG
Wird er auftragsgemäß nur für eine Partei tätig, so hat er dies der anderen Seite mitzuteilen. § 17 MaklerG
Falls der Makler mit dem vermittelten Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, so hat er diesen Umstand unverzüglich bekannt zu geben. § 6(4) MaklerG

I. Nebenkosten bei Kaufverträgen

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung: 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht): 1,1% seit 2011-01-01

3. Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung: Kosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters zzgl. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.

4. Grundverkehrsverfahren: Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben sind länderweise unterschiedlich.

5. Übernahme der Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen durch den Erwerber: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme. Im jeweiligen Einzelfall sind sowohl die Möglichkeiten der Übernahme als auch allfällige, daraus resultierende Belastungen zu ermitteln.

6. Allfällige Anliegerleistungen wie Aufschließungskosten, Kosten der Baureifmachung des Grundstückes, Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.): laut Vorschreibung der Gemeinde.

7. Vermittlungshonorar: Berechnungsbasis ist der Wert. Er besteht in diesem Sinn aus dem Kaufpreis zuzüglich übernommener Verpflichtungen, Hypotheken, geldwerter Lasten, Haftungsübernahmen, Verbindlichkeiten, etc. §16(1)
Die gesetzliche Honorarobergenze jeweils vom Käufer und Verkäufer beträgt:

8. bei Kauf, Verkauf oder Tausch von:

8.1 Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen §15(1)1

8.2 Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, §15(1)2

8.3 Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aller Art, §15(1)3-4

8.4 Abgeltungen für Superädifikate auf verpachteten/vermieteten/zu verpachtenden/zu vermietenden Grundstücken. §15(1)5
Wert § 15(2)  zzgl. Mwst:
bis € 36.336,42 … 4 %
von € 36.336,43 bis € 48.448,49 … € 1.453,46
ab € 48.448,50 … 3 %

8.5 Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Burgen, Schlösser, Klöster. §11

8.5 bei Optionen: 50% des Honorars gemäß Pkt. I.7.a), das aber im Fall der Optionsrecht-Ausübung auf das Gesamthonorar angerechnet wird. §14

8.6 Die Übernahme des Honorars einer Vertragsseite durch die andere ist zulässig, solange die Höchstsumme beider Seiten und das 2-fache des Maximalhonorars der eigenen Seite nicht überschritten werden. Unzulässig ist die Überwälzung auf Suchende bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern. §12(2)

II. Nebenkosten bei Mietverträgen

Vergebührung des Mietvertrages §33TP5GebG:
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. MwSt.), höchstens des 18-fachen Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des 3-fachen Jahreswertes. Der Vermieter (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Notar, Rechtsanwalt oder Hausverwalter) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Verträge über die Miete von Wohnräumen sind gebührenfrei.

1. Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Vertragserrichters.

2. Vermittlungshonorar: Berechnungsbasis für das Honorar ist der Bruttomonatsmietzins (abgekürzt: BMMZ). Dieser besteht gem. §24(1) aus:

2.1 Haupt- oder Untermietzins,

2.2 anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,

2.3 Anteile für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),

2.4 allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters,

Nicht ist die Mehrwertsteuer für die Berechnung der Honorargrundlage in den Bruttomietzins einzurechnen. §24(1)
Nicht sind die Heizkosten miteinzurechnen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Mietzinshöhe nicht frei vereinbart werden darf. §24(2)
Vermittlung durch Immobilienmakler (Honorarobergrenze zzgl. 20% MwSt.):

Bei Wohnungen u. Einfamilienhäusern
bei Befristung vonv. Vermieterv. Mieter
– weniger als 2 Jahren3 BMMZ1 BMMZ
– mind. 2 bis genau 3 Jahren3 BMMZ1 BMMZ
– mehr als 3 Jahren/unbefristet3 BMMZ2 BMMZ
Bei Geschäftsräumen aller Art
bei Befristung vonv. Vermieterv. Mieter
– weniger als 2 Jahren3 BMMZ1 BMMZ
– mind. 2 bis genau 3 Jahren3 BMMZ2 BMMZ
– mehr als 3 Jahren/unbefristet3 BMMZ3 BMMZ

Für einzelne Wohnräume in Untermiete ist das Honorar mit jeweils 1 BMMZ begrenzt. §23
Honorarüberwälzungsregeln: wie beim Kauf. (Pkt.l.7.c)
Vertragsverlängerungs-Ergänzungshonorar: Es darf in Summe mit dem ursprünglichen Honorar das Höchsthonorar der Gesamtlaufzeit nicht überschreiten §19(3), §20(3) und bei Wohnungen und Einfamilienhäusern maximal 1/2 BMMZ betragen. §20(3)
Geschäftsräume gem. §19(1) sind: Arbeits-, Verkaufs- und Kanzleiräume, Büros, Lager, Lokale, Magazine, Werkstätten, Garagen, Einstellplätze, usw.
Ersatzwohnungen mit Honorarvereinbarungen nur zwischen Makler und Eigentümer/Bauorganisator sind von Pkt ll.3.a) ausgenommen. §20(3)
Investitions-, Inventar-, Rechte-Abgeltung: Dafür ist als Honorar nur vom Vermieter/Vormieter max. 5% des Bruttowertes zzgl. 20% MwSt. zulässig. §22
Vermittlung von sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechten, die nicht unter §18-26 fallen: Dafür ist das Honorar vom Überlasser mit 3 BMMZ und vom Nutzer bei Wohnungen und Einfamilienhäusern mit 2 BMMZ begrenzt. §27
Vermittlung durch Immobilienmakler mit Hausverwaltertätigkeit: Regelungen wie oben. Ausnahmen: Wenn der Makler das Haus verwaltet, und an der Mietwohnung kein Wohnungseigentum besteht, und/oder der Auftraggeber der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, gilt als Honorarobergrenze:

bei einer Befristung von

vom Vermieter

vom Mieter

Zzgl. 20% MwSt.
weniger als 2 Jahren1 BMMZ §21(2)1/2 BMMZ §21(1)
mindestens 2 bis genau 3 Jahren2 BMMZ §21(1)1/2 BMMZ §21(1)
mehr als 3 Jahren/unbefristet2 BMMZ §21(1)   1 BMMZ §21(2)

Betreffend Vertragsverlängerungs-Ergänzungshonorar gilt lt. §21(1) sinngemäß §20(3),(s.o.).

III. Nebenkosten bei Pachtverträgen

Vergebührung des Pachtvertrages:

bei Befristung: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;

bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des 3-fachen Jahresbruttopachtzinses.

Vertragserrichtungskosten: nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters.

Vermittlungshonorar: (Honorarobergrenze jeweils von beiden Auftraggebern, zzgl. 20% MwSt.)

Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft:

bei unbestimmter Pachtdauer: 5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses §25(2)

bei bestimmter Pachtdauer:

bis zu 6 Jahren: 5% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses;

bis zu 12 Jahren: 4%;

bis zu 24 Jahren: 3%;

über 24 Jahre: 2%; §25(1)

oder der Höchstsatz der nächst kürzeren Pachtdauer, wenn dieser Betrag größer ist. §12(4)

für die Vermittlung von Zugehör (Vieh, Inventar, Erntevorräte, etc.): max. 3% des Gegenwertes §25(3)

Unternehmenspacht und sonstige nicht- land und forstwirtschaftliche Pacht §26

bei unbestimmter Pachtdauer: 3-facher monatlicher Pachtzins;

bei bestimmter Pachtdauer:

bis zu 5 Jahren: 5% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses;

bis zu 10 Jahren: 4%;

über 10 Jahre: 3%; §26(1)

oder der Höchstsatz der nächst kürzeren Pachtdauer, wenn dieser Betrag größer ist. § 12(4)

Abgeltungen für Investitionen/Einrichtungsgegenstände vom Verpächter/Vorpächter: bis 5% des vom Pächter dafür bezahlten Betrages. $26(3)

IV. Nebenkosten bei Hypothekendarlehen

(Vergebührung des Darlehensvertrages🙂 entfällt seit 2011-01-01
(bei Kontokorrent-Krediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre: 1,5%) entfällt seit 2011-01-01

Grundbuchseintragungsgebühr: 1,2%

Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung: 0,6%

Errichtung der Schuldurkunde: Kosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters.

Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren: laut Tarif. GebG NTG

Allfällige Schätzung: Kosten laut Sachverständigentarif.

Vermittlungshonorar: Sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung eines Kauf – oder Tauschgeschäftes gem. § 15(1) steht, max. 2% der Darlehenssumme; sonst max. 5% der Darlehenssumme. §17

V. Grundlagen der Maklerprovision

Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. §6(1) MaklerG
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. §6(3) MaklerG
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. §6(4) MaklerG
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Es besteht kein Anspruch auf einen Vorschuss. §7(1) MaklerG
Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. §10 MaklerG
Besondere Provisionsvereinbarungen §15 MaklerG
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; §15(1) MaklerG

mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; §15(1)2 MaklerG

das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat § 15(1)3 MaklerG, oder

ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. §15(1)4 MaklerG

Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass §15(2) MaklerG

der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; §15(2)1 MaklerG

das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder §15(2)2 MaklerG

das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. § 15(2)3 MaklerG

Leistungen nach §15(1)2 MaklerG gelten im Sinn des §1336 ABGB als Vergütungsbetrag. §15(3)

VI. Konsumentenschutzbestimmungen

Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich des Vermittlungshonorars, ausweist.
Die Höhe des Vermittlungshonorars ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis iSd §6(4)3 MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauch als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §3(4) MaklerG (Schadenersatz) gemäß §30b(1)KSchG.
Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach §3(3) MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. §30b(2)KSchG
Vereinbarungen, die den Ersatz für zusätzliche Aufwendungen §9 MaklerG, oder den Abschluss / die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen §14 MaklerG oder besonderer Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs §15 MaklerG betreffen, sind bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. §31(1) KSchG

VII. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung

Jede Transaktion benötigt eine konkrete steuerliche Beratung!
Beispiele von im Einzelfall abstrakt möglichen Steuerauswirkungen sind u.a.:

Veräußerungs- und Spekulationsgewinne sind steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
Bei Immobilienveräußerungen aus Betriebsvermögen entstehen gegebenenfalls – abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös – Veräußerungsgewinne.
Bei Immobilienveräußerungen aus Privatvermögen innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gem. §28(3) EStG abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
Als zu versteuernde Einkünfte (Spekulationsgewinn) sind der Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös einerseits und Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um steuerfreie Beträge §28(6) EStG zu vermindern.
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr höchstens € 440.- betragen. Führen Spekulationsgeschäfte im Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig §2(2) EStG.
Einkommensteuer, die auf Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat. §30 EStG

Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren ab Anschaffung um 10% p.a.

Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wird ein Gebäude entgeltlich übertragen und wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gem. §28(3) EStG abgesetzt, so sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Vermietung und Verpachtung dient.
Berechnung der besonderen Einkünfte: Zunächst ist zu ermitteln, welcher Betrag bei der Ermittlung der Einkünfte im Falle der Verteilung dieser Kosten auf die Restnutzungsdauer als Absetzung für Abnutzung abzusetzen gewesen wäre (rechnerische AfA). Die tatsächlich abgesetzten Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen abzüglich der rechnerischen AfA (s.o.) werden als besondere Einkünfte erfasst.

Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §28(2)-(4) EStG 1988 gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der zum Zeitpunkt der entgeltlichen Übertragung noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren. Sonderregelungen bestehen bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft/Schenkung).

Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, die aus Großreparaturen, Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen resultieren, sind bei Kauf/Tausch/Schenkung innerhalb der nachfolgenden 9 Jahre vom Verkäufer zu berichtigen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des UStG, kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem der Verkäufer auf die Steuerbefreiung verzichtet, wodurch der Verkauf umsatzsteuerpflichtig und somit der Kaufpreis um 20 % MWSt. erhöht wird. §6(2) UStG

Verkauf von Waldgrundstücken
Es kann zur Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer Steuerpflicht des Verkäufers kommen.

VIII. Energieausweis

Gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz hat der Eigentümer bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung eines Gebäudes/Nutzungsobjektes dem Käufer/Mieter/Pächter bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen in diesem Zeitpunkt max. 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen und bei Abschluss auszuhändigen. §3(1) EAVG
Der Eigentümer hat die Wahl, einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz entweder des Nutzungsobjekts oder eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes auszuhändigen. §3(2) EAVG
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und Ausnahmeregelungen zu erstellen. §4 EAVG
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. §5 EAVG

IX. Rücktrittsrechte

Allgemeines
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Es genügt die Absendung der Rücktrittserklärung am letzen Tag der Frist. Als Rücktrittserklärung genügt ein Schriftstück, das erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Eine Rücktrittserklärung an den Immobilienmakler bez. eines Immobiliengeschäfts gilt auch für den diesbezüglich geschlossenen Maklervertrag. §3(4) KSchG

Rücktritt vom Immobiliengeschäft gem. §30a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher gem. §1 KSchG ist und seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, diese auf den             Erwerb eines Mietrechts/Pachtrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, §30a(1) KSchG kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. §30a(2) KSchG
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. §30a(3) KSchG
Die Vereinbarung der Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ist unwirksam. §30a KSchG
Rücktrittsrecht bei “Haustürgeschäften” gem. §3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher gem. §1 KSchG ist und seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben hat, noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. gem. §3 KSchG

Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände §3a KSchG

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich oder sicher dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem           Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind:

die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

steuerrechtliche Vorteile,

eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes,

angemessene Vertragsanpassung,

Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt maßgeblicher Umstände bei den Vertragsverhandlungen.

Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag §5 BTVG (Bauträgervertragsgesetz)

Gilt für erst zu errichtende bzw. durchgreifend zu erneuernde Gebäude, Wohnungen bzw. Geschäftsräume und nur für Bauträgerverträge, bei denen Vorauszahlungen von mehr als € 150.- pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich folgendes mitgeteilt hat:

den gem. §4 BTVG vorgesehenen Vertragsinhalt §5(1)1 BTVG

für das Sperrkontomodell (Sicherungspflicht lt. §7(6)2 BTVG) den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;

für das Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau (Sicherungspflicht §7(6)3 BTVG): den vorgesehenen Bescheinigungswortlaut lt. §7(6)3cBTVG;

für die schuldrechtliche Sicherungspflicht gem. §8 BTVG ohne Treuhänder (Garantie, Versicherung): den Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;

für die Sicherungspflicht durch grundbücherliche Sicherstellung §9-10 BTVG (Ratenplan A/B): ggf. den Wortlaut der Zusatzsicherheit nach §9(4) BTVG

Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die oben genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens 6 Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt dieser Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung §5(3)BTVG